Die zuständige Bundesoberbehörde hat im Bundesanzeiger bekanntzumachen:
- 1.
- die Registrierung,
- 2.
- die Änderung der Bezeichnung nach § 1 Abs. 2,
- 3.
- die Löschung einer Registrierung,
- 4.
- die Feststellung nach § 4 Abs. 2 Satz 2,
- 5.
- die Verlängerung einer Registrierung.
§ 4 HomAMV Folgen der Löschung ... noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung der Löschung nach § 6 folgenden 1. Januar oder 1. Juli, in den Verkehr gebracht werden. Das gilt nicht, wenn die ...