Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (RVBunduKnBSErG k.a.Abk.)

Artikel 82 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242, 3292; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1565
Geltung ab 01.10.2005; FNA: 827-14 Organisationsrecht
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Abschnitt 1 Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund
§ 1 Fortführung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)
§ 2 Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. (VDR)
§ 3 Genehmigung der Satzung
§ 3a Dienstleistungen für Bundesbehörden
Abschnitt 2 Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 4 Fortführung der Bundesknappschaft
§ 5 Eingliederung der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse
§ 6 Stellenbörse
§ 7 Beauftragung im Zusammenhang mit der Administration und Prüfung von Förderprogrammen und Förderprojekten

Abschnitt 1 Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund

§ 1 Fortführung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)



Die durch das Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 857) errichtete Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Bund" fortgeführt. Sitz der Deutschen Rentenversicherung Bund ist Berlin mit Verwaltungsstellen in Gera, Stralsund und Brandenburg/Havel.

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§ 2 Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. (VDR)



(1) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. wird am 1. Oktober 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund eingegliedert.

(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. gehen als Ganzes auf die Deutsche Rentenversicherung Bund über. Die §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger ist aufgelöst.

(3) Der Haushaltsplan 2005 des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger gilt ab dem 1. Oktober 2005 als Anlage zum Haushaltsplan 2005 der Deutschen Rentenversicherung Bund.

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§ 3 Genehmigung der Satzung


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt.


Text in der Fassung des Artikels 250 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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§ 3a Dienstleistungen für Bundesbehörden


§ 3a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf im Rahmen der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten für Bundesbehörden Dienstleistungen in ihrer Funktion als Signaturstelle erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu erstatten. Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu regeln.


Text in der Fassung des Artikels 10 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579 m.W.v. 30. Dezember 2011

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Abschnitt 2 Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 4 Fortführung der Bundesknappschaft



Die durch das Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974) errichtete Bundesknappschaft wird unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" fortgeführt. Sitz der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist Bochum.

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§ 5 Eingliederung der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse



(1) Die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse werden aufgelöst und gehen in der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf.

(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse gehen als Ganzes auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.

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§ 6 Stellenbörse


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung kann eine internetbasierte Stellenbörse für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten betreiben. Die Einrichtung der Stellenbörse erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.


Text in der Fassung des Artikels 9 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) G. v. 15. April 2015 BGBl. I S. 583, 1008 m.W.v. 22. April 2015

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§ 7 Beauftragung im Zusammenhang mit der Administration und Prüfung von Förderprogrammen und Förderprojekten


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Bundesministerien können der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Aufgaben der Administration und Prüfung von Förderprogrammen und Förderprojekten des Bundes oder von vom Bund administrierten Förderprogrammen übertragen. 2Die Übertragung der Aufgaben bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 3Die §§ 7 und 44 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

(2) Der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden die Verwaltungskosten, die ihr durch die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben entstehen, vom Bund erstattet.

(3) Die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfolgt unter der Aufsicht des jeweils beauftragenden Bundesministeriums.

(4) Das Nähere zu Inhalt und Umfang der Beauftragung ist durch Verwaltungsvereinbarungen zu regeln.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (RVBund/KnErG-ÄndG) G. v. 15. November 2019 BGBl. I S. 1565 m.W.v. 21. November 2019



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