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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See am 21.11.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. November 2019 durch Artikel 1 des RVBund/KnErG-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RVBunduKnBSErG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2019 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1565 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund § 1 Fortführung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) § 2 Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. (VDR) § 3 Genehmigung der Satzung § 3a Dienstleistungen für Bundesbehörden Abschnitt 2 Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See § 4 Fortführung der Bundesknappschaft § 5 Eingliederung der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse § 6 Stellenbörse | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 7 Beauftragung im Zusammenhang mit der Administration und Prüfung von Förderprogrammen und Förderprojekten |
§ 7 (neu) | § 7 Beauftragung im Zusammenhang mit der Administration und Prüfung von Förderprogrammen und Förderprojekten |
(1) 1 Bundesministerien können der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Aufgaben der Administration und Prüfung von Förderprogrammen und Förderprojekten des Bundes oder von vom Bund administrierten Förderprogrammen übertragen. 2 Die Übertragung der Aufgaben bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 3 Die §§ 7 und 44 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. (2) Der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden die Verwaltungskosten, die ihr durch die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben entstehen, vom Bund erstattet. (3) Die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfolgt unter der Aufsicht des jeweils beauftragenden Bundesministeriums. (4) Das Nähere zu Inhalt und Umfang der Beauftragung ist durch Verwaltungsvereinbarungen zu regeln. |
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