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§ 17 - Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)

V. v. 24.04.1978 BGBl. I S. 553; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022
Geltung ab 01.08.1978; FNA: 2170-5-3 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 17 Aufzeichnungspflicht



Der Träger hat vom Zeitpunkt der Entgegennahme der Leistungen im Sinne des § 1 prüfungsfähige Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen müssen ersichtlich sein

1.
Art und Höhe der Leistungen der einzelnen Bewohner oder Bewerber,

2.
die Erfüllung der Anzeige- und Informationspflicht nach § 5,

3.
der Verwendungszweck der Leistungen nach § 6,

4.
das Verhältnis der Leistungen im Sinne des § 1 und der Eigenleistungen des Trägers zu den Gesamtkosten der Maßnahmen nach § 7,

5.
die getrennte Verwaltung der Leistungen nach § 8,

6.
Art, Umfang und Zeitpunkt der Verrechnung der Leistungen nach § 10 Abs. 1,

7.
die Rückzahlungen der Leistungen nach § 10 Abs. 2,

8.
geleistete Sicherheiten nach § 11,

9.
der Abschluß von Versicherungen nach § 13,

10.
die Rechnungslegung nach § 15.



 

Zitierungen von § 17 HeimsicherungsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 HeimsicherungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeimsicherungsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 HeimsicherungsV Ordnungswidrigkeiten
... 1 oder 3 über die Prüfung zuwiderhandelt, 7. entgegen § 17 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder ...