§ 2
(1) Eine Erlaubnis nach §
1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
- die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
- 2.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- 3.
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- 4.
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2)
1Vorbehaltlich der Absätze 2a und 3 und des §
28 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
2Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger geregelten Ausbildung aufweist.
3Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn
- 1.
- die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vorgeschrieben sind, oder
- 2.
- der Beruf der Hebamme oder des Entbindungspflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem der Hebamme oder des Entbindungspflegers entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der Antragsteller abgedeckt sind, und
die Antragsteller diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen können, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Hebamme oder Entbindungspfleger in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.
4Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung des Antragstellers wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der Hebamme oder des Entbindungspflegers in Deutschland sind; Satz 3 letzter Teilsatz gilt entsprechend.
5Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.
6Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt.
7Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.
(2a)
1Absatz 2 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend für Antragsteller, die ihre Ausbildung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 3 oder §
28 fallen, sowie Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Hebamme oder Entbindungspfleger aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums anerkannt wurde.
2Zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede haben die Antragsteller in einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Hebamme oder des Entbindungspflegers in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
3Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
(3)
1Für Personen, die eine Erlaubnis nach §
1 Abs. 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger abgeschlossen haben und dies durch Vorlage eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachweisen.
2Satz 1 gilt entsprechend für in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführte und nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellte Ausbildungsnachweise eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
3Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen des Anhangs V Nummer 5.5.2 zur
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung anzupassen.
4Gleichwertig den in Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind nach einem der in der Anlage aufgeführten Stichtag von den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebammen und Entbindungspfleger, die den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 40 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.5.2 der
Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung entspricht, und den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht.
(4) Die Regelungen der Absätze 2a und 3 gelten entsprechend für den Fall einer Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf der Hebamme oder des Entbindungspflegers.
(4a) Für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der
Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 7 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 2 Satz 7 aus einer Eignungsprüfung besteht.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
(5a) 1Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, 3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. 2Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(7) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
Frühere Fassungen von § 2 HebG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 HebG (vom 30.07.2010) ... bei ihrer Erteilung die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2, 2a oder 3 oder die nach § 28 Abs. 1 oder 2 nachzuweisende Ausbildung nicht ... (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist. (3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn ... Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ...
§ 10 HebG (vom 01.03.2020) ... nach Absatz 1 ist für Personen, die einen Ausbildungsnachweis haben und eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 2a, 3 bis 5 beantragen, zu regeln: 1. das ... die einen Ausbildungsnachweis haben und eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 2a, 3 bis 5 beantragen, zu regeln: 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des ... 5 beantragen, zu regeln: 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 , insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch ... 3. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 6 und § 2 Absatz 2a Satz 2, 4. das Verfahren bei der Ausstellung eines ... zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 6 und § 2 Absatz 2a Satz 2 , 4. das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises. ...
§ 18 HebG ... einer Kündigungsfrist a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen, b) aus einem sonstigen ...
§ 22 HebG (vom 23.04.2016) ... Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und in einem Mitgliedstaat ... einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher ...
§ 24 HebG (vom 07.12.2007) ... Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die ...
§ 27 HebG ... Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. ...
§ 27a HebG ... Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. ...
§ 28 HebG (vom 23.04.2016) ... Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage ... ausgeübt hat. (2) Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 auf ... (3) (aufgehoben) (4) Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage ... Antragstellern, die nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallen, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage ... und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz genannten Stichtag ... Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird das Anerkennungsverfahren gemäß § 2 Absatz 2a durchgeführt. (7) Bei Antragstellern, die die Voraussetzungen ... (7) Bei Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 beantragen und einen im ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum KrankenpflegegesetzV. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 2945
Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum KrankenpflegegesetzV. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1301
Zitat in folgenden NormenHebammengesetz (HebG)
Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
Artikel 8 KVRuaÄndG Änderung des Hebammengesetzes ... (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt: „(2) ... und 4 anzuwenden." 2. In § 3 Absatz 1 wird nach der Angabe „nach § 2 Abs. 2" die Angabe „, 2a" eingefügt. 3. § 28 Absatz 6 wird ... Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, gilt § 2 Absatz 2a Satz 2 bis 8 ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 18 HeilbAnerkRUG Änderung des Hebammengesetzes ... eine Gleichstellung ergibt." b) Absatz 3 wird gestrichen. 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort und" ... erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt." 3. § 2 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst: (2) Eine außerhalb des ... diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht." 4. § 2 Abs. 4 wird gestrichen. 5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ... gleichsteht." 4. § 2 Abs. 4 wird gestrichen. 5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: § 2a (1) Die ... Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und in einem Mitgliedstaat ... einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher ... Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage ... Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage ... Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund einer in ... Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage ... Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage ... und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz genannten Stichtag ... Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 beantragen und einen im ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 18 EURLHuGBUG Änderung des Hebammengesetzes ... (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: ... wie folgt gefasst: „(2) Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 auf ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 39 BQFGEG Änderung des Hebammengesetzes ... 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... Absatz 1 ist für Personen, die einen Ausbildungsnachweis haben und eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 2a, 3 oder 5 beantragen, zu regeln". ... einen Ausbildungsnachweis haben und eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 2a, 3 oder 5 beantragen, zu regeln". b) In Nummer 2 werden die ... die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 6 und § 2 Absatz 2a Satz 2." 3. § 28 wird wie folgt ... und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 6 und § 2 Absatz 2a Satz 2." 3. § 28 wird wie folgt geändert: a) In ... Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird das Anerkennungsverfahren gemäß § 2 Absatz 2a durchgeführt." c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter ...
Artikel 40 BQFGEG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger ... Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge nach § 2 Absatz 3 des Hebammengesetzes kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der Nachweise ... der Voraussetzungen des Hebammengesetzes zu entscheiden. Für Anträge nach § 2 Absatz 2 und 2a des Hebammengesetzes verlängert sich die Frist auf vier Monate. Über die ... ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Satz 3 tritt für Anträge nach § 2 Absatz 2 des Hebammengesetzes am 1. Dezember 2012 in ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflegegesetz
V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 2945
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 5 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger ... über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben, aber nicht unter § 2 Absatz 3 des Hebammengesetzes oder § 28 des Hebammengesetzes fallen, oder 2. ... Berufspraxis erworben haben. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle nach § 2 Absatz 2 Satz 5 des Hebammengesetzes. (2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit ... oder Entbindungspfleger nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 2a oder Absatz 5 des Hebammengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, im Falle ... Hebammengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, im Falle von Anträgen nach § 2 Absatz 3 des Hebammengesetzes spätestens drei Monate, nach Vorlage der für ... Hebammengesetzes spätestens drei Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Hebammengesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. (2) Über die ...
Zitate in aufgehobenen TitelnAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebAPrV)
neugefasst durch B. v. 16.03.1987 BGBl. I S. 929; aufgehoben durch § 60 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39
§ 16 HebAPrV Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (vom 23.04.2016) ... Wirtschaftsraum sind, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des ... Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle ... 1 des Hebammengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres ... ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hebammengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5315/a73266.htm