Änderung § 6 HebG vom 01.01.2017

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§ 6 HebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 6 HebG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 17b G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(1) 1 Die Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger schließt mit der staatlichen Prüfung ab und dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung drei Jahre. 2 Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. 3 Unterricht und praktische Ausbildung werden in staatlich anerkannten Hebammenschulen an Krankenhäusern vermittelt.

(2) 1 Hebammenschulen sind als geeignet für die Ausbildung nach Absatz 1 staatlich anzuerkennen, wenn sie

1. von einer Lehrhebamme oder einem Lehrentbindungspfleger oder gemeinsam von einer Ärztin oder einem Arzt und einer Lehrhebamme oder einem Lehrentbindungspfleger geleitet werden,

2. über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichende Zahl von Lehrhebammen oder Lehrentbindungspflegern sowie an der Ausbildung mitwirkende Ärztinnen oder Ärzte und sonstige Fachkräfte verfügen,

3. die erforderlichen Räume und Einrichtungen für den Unterricht besitzen,

4. mit einem Krankenhaus verbunden sind, das die Durchführung der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger durch Hebammen oder Entbindungspfleger im Krankenhaus gewährleistet.

2 Zur Vorbereitung auf den Beruf sollen Teile der praktischen Ausbildung, die die Schwangerenvorsorge, die außerklinische Geburt sowie den Wochenbettverlauf außerhalb der Klinik umfassen, bis zu einer Dauer von 480 Stunden der praktischen Ausbildung bei freiberuflichen Hebammen oder in von Hebammen geleiteten Einrichtungen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt sind. 3 Das Erreichen des Ausbildungsziels darf dadurch nicht gefährdet werden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Hebammenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 Satz 3 abweichen. 2 Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie die Anlage 1 der Verordnung betreffen. 3 Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. 4 Dabei haben die Hochschulen die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit Krankenhäusern sicherzustellen. 5 Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. 6 Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten.

(4) 1 Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. 2 Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. 3 Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht.

(5) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 3 Bericht. 2 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Ergebnisse der Auswertung.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Hebammenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 Satz 3 abweichen. 2 Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie die Anlage 1 der Verordnung betreffen. 3 Es ist dabei zulässig, den Unterricht modularisiert und kompetenzorientiert zu gestalten. 4 Wird von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch gemacht, kann die zuständige Behörde abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger eine der Unterrichtsform entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung des schriftlichen und mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zulassen. 5 Dabei können Modulprüfungen, die nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Studienzeit durchgeführt werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde den schriftlichen oder mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 5 und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger entsprechen. 6 Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. 7 Dabei haben die Hochschulen die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit Krankenhäusern sicherzustellen. 8 Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. 9 Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten.

(4) 1 Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. 2 Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. 3 Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht. 4 Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben valide Aussagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die insbesondere den dauerhaften Nutzen einer akademischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Gesundheitswesen oder die Auswirkungen des Ausschlusses von Schülerinnen und Schülern mit mittlerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten. 5 Duale Studiengänge, die nicht unter Absatz 5 fallen, weil das Studium parallel zur grundständigen, fachschulischen Ausbildung abgeleistet wird, können in die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben einbezogen werden.

(5) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 3 Bericht. 2 Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3 Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Auswertungen nach Absatz 4.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 
 



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