§ 18d - Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)

G. v. 21.02.1989 BGBl. I S. 233; zuletzt geändert durch Artikel 13b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-4 Landwirte
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§ 18d Besonderheiten für das Beitrittsgebiet



§ 228a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 83 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten entsprechend.



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