Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung vom 25.04.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 49 1. BMJBBG am 25. April 2006 und Änderungshistorie des EGZPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 49 G v 19.04.2006 BGBl. I 866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quittung ist an den Ablauf einer Zeitfrist nicht gebunden.

(2) Abweichende Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die zur Eintragung in das Grund- oder Hypothekenbuch bestimmten Schuldurkunden bleiben unberührt, soweit sie die Verfolgung des dinglichen Rechts betreffen.