§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) (1) § 206 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung und auf die in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland aufgeführten Berufsangehörigen der dort bezeichneten Staaten und Gebiete anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) § 206 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Berufsangehörigen der dort bezeichneten Staaten und Gebiete anzuwenden. |
(2) § 206 Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Berufsangehörigen der dort bezeichneten Staaten anzuwenden. |