Anlage 2 - Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (Landeplatz-LärmschutzV)

V. v. 05.01.1999 BGBl. I S. 35; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 28.01.1999; FNA: 96-1-41 Luftverkehr
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Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 4 Abs. 2 und 3)


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Kapitel 6 - Flugzeuge:
Höchstzulässige Startmasse
(kg)
Lärmgrenzwert
(dB[A])
1.500 oder mehr 76
600 oder weniger 64

Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 600 kg bis 1.500 kg höchstzulässiger Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen:

 
Lgrenz = 64 + ( M - 600 ) * 4 / 300 (dB[A])

M = höchstzulässige Startmasse in kg.


Kapitel 10 - Flugzeuge:
Höchstzulässige Startmasse
(kg)
Lärmgrenzwert
(dB[A])
1.500 bis 9000 85
500 oder weniger 68

Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 500 kg bis 1.500 kg höchstzulässiger Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen:

Lgrenz = 68 + ( M - 500 ) 0.017 (dB[A])

M = höchstzulässige Startmasse in kg.

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Zitierungen von Anlage 2 Landeplatz-LärmschutzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 Landeplatz-LärmschutzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Landeplatz-LärmschutzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 Landeplatz-LärmschutzV Regelungen durch die Landesbehörden
... Lärmzeugnis erteilt worden ist, aus dem die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach Anlage 2 ersichtlich ist. Starts und Landungen von propellergetriebenen Flugzeugen und ...
§ 4 Landeplatz-LärmschutzV Erhöhte Schallschutzanforderungen
... bis zum 31. Dezember 2009 erhöhten Schallschutzanforderungen, wenn sie die in Anlage 2 festgelegten Lärmgrenzwerte bei Kapitel 6 - Flugzeugen um mindestens 4 dB(A) und bei Kapitel ... einem Baujahr ab 2000 entsprechen erhöhten Schallschutzanforderungen, wenn sie die in Anlage 2 festgelegten Lärmgrenzwerte bei Kapitel 6 - Flugzeugen um mindestens 6 dB(A) und bei Kapitel ...


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