Kapitel 6 - Flugzeuge:
Höchstzulässige Startmasse (kg) | Lärmgrenzwert (dB[A]) |
1.500 oder mehr | 76 |
600 oder weniger | 64 |
Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 600 kg bis 1.500 kg höchstzulässiger Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen:
-
- Lgrenz = 64 + ( M - 600 ) * 4 / 300 (dB[A])
M = höchstzulässige Startmasse in kg.
Kapitel 10 - Flugzeuge:
Höchstzulässige Startmasse (kg) | Lärmgrenzwert (dB[A]) |
1.500 bis 9000 | 85 |
500 oder weniger | 68 |
Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 500 kg bis 1.500 kg höchstzulässiger Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen:
L
grenz = 68 + ( M - 500 ) 0.017 (dB[A])
M = höchstzulässige Startmasse in kg.
§ 4 Landeplatz-LärmschutzV Erhöhte Schallschutzanforderungen ... bis zum 31. Dezember 2009 erhöhten Schallschutzanforderungen, wenn sie die in Anlage 2 festgelegten Lärmgrenzwerte bei Kapitel 6 - Flugzeugen um mindestens 4 dB(A) und bei Kapitel ... einem Baujahr ab 2000 entsprechen erhöhten Schallschutzanforderungen, wenn sie die in Anlage 2 festgelegten Lärmgrenzwerte bei Kapitel 6 - Flugzeugen um mindestens 6 dB(A) und bei Kapitel ...