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Änderung § 21 BinSchPatentV vom 10.05.2017
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§ 21 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2017 geltenden Fassung | § 21 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung | |
1 Gegen Vorlage eines 1. vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Grund des § 6 Abs. 1 als gleichwertig anerkannten Befähigungszeugnisses, 2. Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 6 | |
(Text alte Fassung) wird dem Inhaber auf Antrag ohne Ablegung einer Prüfung eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt und ein Befähigungszeugnis ausgestellt. 2 Darin eingetragene Auflagen oder Beschränkungen werden auch in das auszustellende Befähigungszeugnis eingetragen. 3 Eine Fahrerlaubnis der Klasse E wird im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 6 auf das Führen von Fahrzeugen mit einer Wasserverdrängung von weniger als 15 Kubikmeter beschränkt. | (Text neue Fassung) wird dem Inhaber auf Antrag ohne Ablegung einer Prüfung eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt und ein Befähigungszeugnis ausgestellt. 2 Darin eingetragene Auflagen oder Beschränkungen werden auch in das auszustellende Befähigungszeugnis eingetragen. |
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