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Änderung § 12 BinSchPatentV vom 01.04.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 BinSchPatentV, alle Änderungen durch Artikel 1 6. SchiffPolÄndV am 1. April 2006 und Änderungshistorie der BinSchPatentV

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§ 12 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 12 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Besondere Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis: Streckenfahrten


(1) Soll sich die Fahrerlaubnis der Klassen A bis E auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon erstrecken, muß der Bewerber die jeweilige Wasserstraße oder Teilstrecke mindestens sechzehnmal an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebsmaschine innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrags befahren haben, davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre. Für eine Fahrerlaubnis der Klasse E genügt stattdessen, wenn der Bewerber die jeweilige Wasserstraße oder Teilstrecke im Rahmen einer sachgerechten Ausbildung mindestens viermal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Antrags befahren hat.

(Text alte Fassung)

(2) Für eine Fahrerlaubnis, die als Elbschifferpatent oder als Donaukapitänspatent erteilt wird, muß der Bewerber zusätzlich die jeweilige Elb- oder Moldaustrecke mindestens zwölfmal oder die jeweilige Donaustrecke mindestens sechzehnmal jeweils außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags, an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebsmaschine befahren werden.

(Text neue Fassung)

(2) Für eine Fahrerlaubnis, die als Donaukapitänspatent erteilt wird, muss der Bewerber zusätzlich die jeweilige Donaustrecke mindestens sechzehnmal jeweils außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags, an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebsmaschine befahren haben.

(3) Für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder B muß der Bewerber diese Streckenfahrten mindestens als Matrose geleistet haben.

(4) Absatz 1 gilt für die Erteilung eines Streckenzeugnisses nach § 9 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)