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Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften (6. SchiffPolÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220 (Nr. 5); Geltung ab 01.04.2006
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Artikel 1 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung


Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2006 BinSchPatentV § 2a (neu), § 4, § 5, § 6, § 18, § 8, § 10, § 12, § 14, § 16, § 19, § 24, Anlage 9, Anlage 11

Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Artikel 111 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a Vorübergehende Abweichungen

Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West wird ermächtigt, auch für die Bezirke der anderen Wasser-und Schifffahrtsdirektionen, durch Rechtsverordnung zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, von dieser Verordnung abweichende Vorschriften vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen."

2.
In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „der Schifffahrtsverwaltung eines Landes," die Angabe „eines Landeskriminalamtes," eingefügt.

3.
In § 5 Abs. 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „ein geltendes oder eine geltende" durch die Wörter „ein gültiges oder eine gültige" ersetzt.

4.
In § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

5.
§ 8 Abs. 1 wird aufgehoben.

6.
In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden im Klammerzusatz nach der Angabe „BGBl. II S. 2174" die Wörter „, in der jeweils anzuwendenden Fassung" eingefügt.

7.
§ 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für eine Fahrerlaubnis, die als Donaukapitäns-patent erteilt wird, muss der Bewerber zusätzlich die jeweilige Donaustrecke mindestens sechzehnmal jeweils außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags, an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebsmaschine befahren haben."

8.
§ 14 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B als Donau-kapitänspatent ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd in Würzburg."

9.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird Nummer 2 durch folgende Nummern 2 und 2a ersetzt:

„2.
ein ärztliches Zeugnis, nicht älter als drei Monate, das

a)
nach dem Muster der Anlage B2 der Rheinpatentverordnung von einem Arzt des Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienstes der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen oder des Arbeitsmedizinischen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft, von einem Betriebsarzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einem Arzt eines hafenärztlichen Dienstes erteilt oder von einer zuständigen Stelle eines anderen Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt oder

b)
von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Maßgabe des § 3.02 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b der Rheinpatentverordnung anerkannt

worden ist,

2a.
anstelle des Zeugnisses nach Nummer 2 ein von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach Maßgabe der Rheinpatentverordnung anerkanntes gültiges Befähigungszeugnis,".

b)
In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 wird jeweils nach der Angabe „Nummer 2" die Angabe „oder 2a" eingefügt.

10.
Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Unbeschadet des § 23 Abs. 5 kann die zuständige Behörde nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Prüfung ganz oder teilweise absehen, insbesondere wenn keine Zweifel an der noch vorhandenen Befähigung bestehen."

11.
In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 2a" ersetzt.

12.
Anlage 9 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 9

Wasserstraßen
der Zonen 3 und 4 mit besonderer und
gegebenenfalls eingeschränkter Streckenkenntnis
Zuständige Behörde
1. Elbe von km 0,0 (Schöna) bis km 607,50 (Obere
Grenze des Hamburger Hafens)
1. Wasser- und Schifffahrts-
direktion Ost in Magdeburg
2. Weser von km 0,0 (Hann.-Münden) bis km 204,45
(Minden) - Oberweser
2. Wasser- und Schifffahrts-
direktion Mitte in Hannover
3.   Donau von km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)
bis km 2322,02 (Straubing)
3. Wasser- und Schifffahrts-
direktion Süd in Würzburg
4. Untere Havel-Wasserstraße von km 68,0 (Plaue)
bis km 145,8 (Havelberg), jedoch nur bei Was-
serständen am Unterpegel Rathenow von mehr
als 130 cm
4. Wasser- und Schifffahrts-
direktion Ost in Magdeburg
5. Oder von km 542,4 (Ratzdorf) bis km 704,1
(Widochowa)
5. Wasser- und Schifffahrts-
direktion Ost in Magdeburg
6. Saale von km 0,0 (Mündung in die Elbe)
bis km 19,50 (Unterer Vorhafen Schleuse Calbe)
6. Wasser- und Schifffahrts-
direktion Ost in   Magde-
burg".


13. In Anlage 11 werden die Nummern 2.4 bis 2.4.7 wie folgt gefasst:
12345678 1011
 „2.4Terrestrische
Navigation
         
 2.4.1Kursbestimmung1x x x   
 2.4.2Standlinien und Schiffsorte 1x x x   
 2.4.3nautische Druckschriften
und Veröffentlichungen
2x x x   
 2.4.4Arbeiten in der Seekarte 2x x x   
 2.4.5Seezeichen und
Betonnungssysteme
1x x x  x
 2.4.6Kompasskontrollverfahren2x x x   
 2.4.7Grundlagen der Gezeiten-
lehre
2x x x  x".




 

Zitierungen von Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. SchiffPolÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. SchiffPolÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Verordnung zur Änderung der Gemeinsamen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung
V. v. 10.03.2015 BAnz AT 19.03.2015 V1
Eingangsformel 3. BinSchUOuaAbwVÄndV
... 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 2a der Binnenschifferpatentverordnung mit Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) eingefügt worden ist, die ...

Erste Verordnung zur Änderung der Gemeinsamen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung
V. v. 10.03.2014 BAnz AT 19.03.2014 V1
Eingangsformel 1. BinSchUOuaAbwVÄndV
... 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 2a der Binnenschifferpatentverordnung mit Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) eingefügt worden ist, die ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Gemeinsamen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung
V. v. 25.11.2016 BAnz AT 07.12.2016 V1
Eingangsformel 4. BinSchUOuaAbwVÄndV
... 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert und § 2a der Binnenschifferpatentverordnung mit Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) eingefügt und durch Artikel 31 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 501 9. ZustAnpV Binnenschifferpatentverordnung
... Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, werden die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gemeinsame Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung
V. v. 15.07.2013 BAnz AT 31.07.2013 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.11.2016 BAnz AT 07.12.2016 V1
Eingangsformel BinSchUOuBinSchPatentVAbwV
... 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 2a der Binnenschifferpatentverordnung mit Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) eingefügt worden ist, die ...

Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (SportbootFüV-Bin)
V. v. 22.03.1989 BGBl. I S. 536, 1102; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
§ 3 SportbootFüV-Bin Ausnahmen (vom 08.09.2015)
... vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220), in der jeweils geltenden Fassung zum ...