(2) Vergütungen zugunsten eines Gesellschafters für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft gelten als angemessen, soweit sie dem tarifvertraglich festgelegten Lohn entsprechen. Vergütungen für nicht tarifvertraglich geregelte Tätigkeiten gelten als angemessen, wenn die Bruttojahresvergütung (einschließlich der Sonderzuwendungen, ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) 40.000 Euro nicht überschreitet. Höhere Vergütungen können als angemessen gelten, wenn die Gewinnsituation des Unternehmens dies rechtfertigt.
(3) Stellt ein Gesellschafter seiner Gesellschaft ein Darlehen zur Verfügung, dürfen höchstens marktübliche Zinsen angesetzt werden.
(4) Überlässt ein Gesellschafter der Gesellschaft Wirtschaftsgüter, dürfen höchstens die Vergütungen angesetzt werden, die auch voneinander unabhängige Dritte unter gleichen Umständen miteinander vereinbart hätten. Bei Überlassung von Grundstücken ist höchstens die ortsübliche Pacht anzusetzen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411