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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2012 aufgehoben

§ 4 - Energieverbrauchshöchstwerteverordnung (EnVHV)

Artikel 1 V. v. 06.12.2002 BGBl. I S. 4517; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070
Geltung ab 18.12.2002; FNA: 754-17-1 Energieversorgung
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§ 4 Konformitätsbewertungsverfahren



(1) Zur Feststellung der Konformität ermittelt der Hersteller den Energieverbrauch der Geräte entsprechend den in Spalte 3 der Anlage 1 genannten harmonisierten Europäischen Normen zur Berechnung des maximal zulässigen Energieverbrauchs.

(2) Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter hat durch eine schriftliche Konformitätserklärung zu bestätigen, dass das betreffende Gerät die Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllt, die in den in Spalte 2 der Anlage 1 jeweils aufgeführten Bestimmungen gestellt werden. Für die Verpflichtung nach Satz 1 findet § 2 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.

(3) Der Hersteller hat technische Unterlagen zu erstellen, die eine Bewertung der Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen erlauben, die in den in Spalte 2 der Anlage 1 jeweils aufgeführten Bestimmungen gestellt werden. Die Unterlagen müssen folgende Inhalte aufweisen:

1.
Name und Anschrift des Herstellers,

2.
eine allgemeine Beschreibung des Modells, die für dessen eindeutige Identifizierung ausreicht,

3.
Informationen und gegebenenfalls Zeichnungen über die Hauptkonstruktions- und Kenndaten des Modells, insbesondere über die Elemente, die den Energieverbrauch beeinflussen,

4.
Gebrauchsanleitung,

5.
Ergebnisse der gemäß Absatz 2 durchgeführten Energieverbrauchsmessungen und

6.
Angaben zur Konformität dieser Messwerte mit den Energieverbrauchshöchstwerten, die auf der Grundlage der in den in Spalte 2 der Anlage 1 jeweils aufgeführten Bestimmungen ermittelt werden.

Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter haben die Unterlagen sowie eine Kopie der Konformitätserklärung zur Einsichtnahme durch die zuständigen Behörden bereitzuhalten und mindestens drei Jahre, gerechnet ab der Herstellung des letzten Geräts, aufzubewahren. Für die Verpflichtung nach Satz 3 findet § 2 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.

(4) Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen nach Absatz 3 und den Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet.

 
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Zitierungen von § 4 EnVHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EnVHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnVHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EnVHV Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
... und der Anbringung der CE-Kennzeichnung gelten die Regelungen der §§ 4 und ...