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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2012 aufgehoben

§ 5 - Energieverbrauchshöchstwerteverordnung (EnVHV)

Artikel 1 V. v. 06.12.2002 BGBl. I S. 4517; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070
Geltung ab 18.12.2002; FNA: 754-17-1 Energieversorgung
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§ 5 CE-Kennzeichnung



(1) Ein Gerät darf nur dann mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn es die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anlage 2. Die Kennzeichnung ist nach Maßgabe von Spalte 4 der Anlage 1 gut lesbar und dauerhaft anzubringen.

(2) Es dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, die hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können oder die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung beeinträchtigen.

(3) Sind Geräte, deren Verpackung oder sonstige in Spalte 4 der Anlage 1 genannte Gegenstände mit der CE-Kennzeichnung versehen, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass sie allen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(4) Werden Geräte auch von weiteren deutschen Rechtsvorschriften erfasst, die auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften beruhen, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, gilt Folgendes:

1.
Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass durch die CE-Kennzeichnung auch die Konformität der Geräte mit den Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften bestätigt wird.

2.
Steht nach einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen in den Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen, die den Geräten beiliegen, die Nummern der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt sein, die den vom Hersteller jeweils angewandten Rechtsvorschriften zu Grunde liegen.

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Zitierungen von § 5 EnVHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EnVHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnVHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EnVHV Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
... aufgeführt sind und 2. sie mit einer CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 versehen sind. (2) Für das Verfahren und die Pflichten ... und der Anbringung der CE-Kennzeichnung gelten die Regelungen der §§ 4 und 5 ...