Leistungen an Stellen außerhalb des Versicherungsträgers zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben (§
30 Abs. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gewährt werden. Bei der Gewährung ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht des Versicherungsträgers oder seines Beauftragten festzulegen.