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Änderung § 20 SVHV vom 01.10.2021

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§ 20 SVHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 20 SVHV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2867
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Einweisung in eine Stelle für Beamte


(Text neue Fassung)

§ 20 Einweisung in eine Planstelle für Beamtinnen und Beamte


vorherige Änderung

Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Stelle für Beamte verliehen werden.



(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle für Beamtinnen und Beamte verliehen werden.

(2) 1 Wer als Beamtin oder Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. 2 Die Einweisung in eine besetzbare Planstelle kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten zum Ersten eines Monats erfolgen, wenn die Beamtin oder der Beamte während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für landesunmittelbare Versicherungsträger, soweit für diese eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle nach den jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften unzulässig ist.