Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der SVHV am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 1 der 5. SVHVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SVHV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SVHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
SVHV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2867

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Aufstellung des Haushaltsplans
    § 1 Veranschlagung und Gliederung
    § 2 Abgrenzung nach Haushaltsjahren
    § 3 Grundsatz der Gesamtdeckung
    § 4 Vorbemerkung, Übersichten zum Haushaltsplan
    § 5 Bruttoveranschlagung, Vollständigkeit
    § 6 Verpflichtungsermächtigungen
    § 7 Erläuterungen
    § 8 Übertragbarkeit
    § 9 Deckungsfähigkeit
    § 10 Sperrvermerk
    § 11 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
    § 12 Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe
Zweiter Abschnitt Ausführung des Haushaltsplans
    § 13 Bruttonachweis, Einzelnachweis
    § 14 Aufhebung der Sperre
    § 15 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
    § 16 Verpflichtungsermächtigungen
    § 17 Zuwendungen
    § 18 Sachliche und zeitliche Bindung
    § 19 Deckungsfähigkeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 20 Einweisung in eine Stelle für Beamte
(Text neue Fassung)

    § 20 Einweisung in eine Planstelle für Beamtinnen und Beamte
    § 21 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 22 Öffentliche Ausschreibung


    § 22 Öffentliche Aufträge
    § 23 Vorleistungen
    § 24 Veräußerung von Vermögensgegenständen
    § 25 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
Dritter Abschnitt Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung, interne Rechnungsprüfung und Entlastung
    § 26 Weitergelten von Vorschriften
    § 26a Buchführung der Eigenbetriebe
    § 27 Jahresrechnung
    § 28 Gliederung der Haushaltsrechnung
    § 29 Vermögensrechnung
    § 29a Anhang zur Jahresrechnung der Krankenversicherung
    § 30 Übersichten zur Jahresrechnung
    § 31 Interne Rechnungsprüfung
    § 32 Entlastung
Vierter Abschnitt Organisation
    § 33 Beauftragter für den Haushalt
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
    § 34 Verbände, Vereinigungen
    § 35 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
    § 36 Anwendungsbestimmung
    § 37 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Einweisung in eine Stelle für Beamte




§ 20 Einweisung in eine Planstelle für Beamtinnen und Beamte


vorherige Änderung nächste Änderung

Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Stelle für Beamte verliehen werden.



(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle für Beamtinnen und Beamte verliehen werden.

(2) 1 Wer als Beamtin oder Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. 2 Die Einweisung in eine besetzbare Planstelle kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten zum Ersten eines Monats erfolgen, wenn die Beamtin oder der Beamte während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für landesunmittelbare Versicherungsträger, soweit für diese eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle nach den jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften unzulässig ist.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Öffentliche Ausschreibung




§ 22 Öffentliche Aufträge


vorherige Änderung

(1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen mit Ausnahme der Verträge, die der Erbringung gesetzlicher oder satzungsmäßiger Versicherungsleistungen dienen, muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen. Hiervon kann abgesehen werden, sofern die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände dies rechtfertigen.

(2) Beim Abschluß der Verträge ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren, wie sie insbesondere in den jeweils geltenden Verdingungsordnungen enthalten sind.



(1) 1 Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen unterhalb der jeweiligen EU-Schwellenwerte ist zu verfahren nach einheitlichen Richtlinien entsprechend der Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) oder Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2). 2 Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. 3 Die Pflicht zur Ausschreibung nach Satz 2 gilt nicht für Verträge, die unmittelbar der Erbringung gesetzlicher oder satzungsmäßiger Versicherungsleistungen dienen.

(2) Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vergabeverordnung sowie die besonderen Regelungen des Sozialgesetzbuches zum Abschluss von Verträgen durch die Versicherungsträger und ihre Verbände sind zu beachten.