Für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
Die Vorschriften dieser Verordnung über Veranschlagung und Bewirtschaftung der Personalausgaben gelten nicht für die Betriebskrankenkassen, bei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten Personal bestellt.
§
29a ist erstmals auf die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie ist erstmals für die Aufstellung des Haushaltsplans 1979 anzuwenden.