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§ 22 - Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
V. v. 21.12.1977 BGBl. I S. 3147; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 860-4-1-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 31.12.1977; FNA: 860-4-1-2 Sozialgesetzbuch
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§ 22 Öffentliche Aufträge
(1) 1Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen unterhalb der jeweiligen EU-Schwellenwerte ist zu verfahren nach einheitlichen Richtlinien entsprechend der Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) oder Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2). 2Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. 3Die Pflicht zur Ausschreibung nach Satz 2 gilt nicht für Verträge, die unmittelbar der Erbringung gesetzlicher oder satzungsmäßiger Versicherungsleistungen dienen.
(2) 1Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abweichend von Absatz 1 und entsprechend § 55 der Bundeshaushaltsordnung ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). 2Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
(3) Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vergabeverordnung sowie die besonderen Regelungen des Sozialgesetzbuches zum Abschluss von Verträgen durch die Versicherungsträger und ihre Verbände sind zu beachten.
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge G. v. 12. Mai 2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 m.W.v. 1. Juli 2026
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Frühere Fassungen von § 22 SVHV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 14 Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 |
| aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 14.07.2021 BGBl. I S. 2867 |
| aktuell | vor 01.10.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 SVHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 SVHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
V. v. 11.01.2011 BGBl. I S. 39
Artikel 1 3. EGKTestVÄndV Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
... Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) sowie § 22 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung in Verbindung mit dem Ersten ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2867
Artikel 1 5. SVHVÄndV
... den jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften unzulässig ist." 2. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Öffentliche Aufträge ... unzulässig ist." 2. § 22 wird wie folgt gefasst: „ § 22 Öffentliche Aufträge (1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und ...
Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Artikel 14 ÖffAVBG Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
... 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2867) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 22 wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 ...
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
... Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Vergabeverordnung und § 22 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung sowie der Abschnitt 1 des ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
V. v. 02.10.2006 BGBl. I S. 2189
Artikel 1 EGKTestVÄndV
... Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Vergabeverordnung und § 22 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung sowie der Abschnitt 1 des ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
neugefasst durch B. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3162; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 617
§ 5a EGKTestV Betriebsverantwortung für die Testinfrastruktur (vom 18.04.2016)
... und die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie § 22 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung in Verbindung mit dem Ersten ...
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