1Für eine Ausbildung als Schwesternhelferin soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer eines geschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für 20 Arbeitstage im Urlaubsjahr, gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
2§
6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
3Urlaub nach §
5 darf daneben vor Ablauf eines Jahres nach Urlaubsende nicht gewährt werden.