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Änderung § 8 SUrlV vom 01.09.2008

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§ 8 SUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung
§ 8 SUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1684
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Dauer des Urlaubs in den Fällen der §§ 5 und 7


(Text alte Fassung)

Urlaub für Ausbildungsveranstaltungen nach § 5 und Urlaub nach § 7 darf im Einzelfall drei Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen; sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. Urlaub nach § 6 ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet. Für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokal-Wettbewerben kann die oberste Dienstbehörde Urlaub auch über zehn Arbeitstage hinaus bewilligen. § 6 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Urlaub für Ausbildungsveranstaltungen nach § 5 und Urlaub nach § 7 darf im Einzelfall drei Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten. 2 Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen; sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. 3 Urlaub nach § 6 ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet. 4 Für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokal-Wettbewerben kann die oberste Dienstbehörde Urlaub auch über zehn Arbeitstage hinaus bewilligen. 5 § 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 6 Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Satz 4 zustehende Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

 

 
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