Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 SUrlV vom 01.09.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 SUrlV, alle Änderungen durch Artikel 3 BArbZuUrlRÄndV am 1. September 2008 und Änderungshistorie der SUrlV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 SUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung
§ 9 SUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1684
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.06.2016) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit


(Text alte Fassung)

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entsandt, ist ihnen für die Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(2) Nicht entsandten Beamtinnen und Beamten kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer eines Jahres bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(Text neue Fassung)

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder in der Verwaltung oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entsandt, ist ihnen für die Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(2) Nicht entsandten Beamtinnen und Beamten kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder in der Verwaltung oder einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer eines Jahres bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach den Absätzen 1 und 3 zustehende Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.06.2016)