Änderung § 14 SUrlV vom 12.02.2009

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§ 14 SUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 14 SUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 22 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Verfahren


(Text alte Fassung)

Der Urlaub ist rechtzeitig, in den Fällen des § 1 und des § 89 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes unverzüglich nach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu beantragen.

(Text neue Fassung)

Der Urlaub ist rechtzeitig, in den Fällen des § 1 und des § 90 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes unverzüglich nach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu beantragen.




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