§ 5 - Amateurfunkgesetz (AFuG 1997)

G. v. 23.06.1997 BGBl. I S. 1494; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 28.06.1997; FNA: 9022-2 Funkrecht
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§ 5 Rechte und Pflichten des Funkamateurs


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Funkamateur darf nur ein ihm von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zugeteiltes Rufzeichen benutzen.

(2) Mit einem von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zugeteilten Rufzeichen ist der Funkamateur berechtigt, abweichend von den im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren, eine im Handel erhältliche oder selbstgefertigte Amateurfunkstelle sowie Sendeanlagen, die zu Amateurfunkstellen umgebaut sind, zu betreiben.

(3) Der Funkamateur darf mit seiner Amateurfunkstelle nur auf den in § 3 Abs. 5 genannten Frequenzen senden.

(4) Eine Amateurfunkstelle darf

1.
nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken und

2.
nicht zum Zwecke des geschäftsmäßigen Erbringens von Telekommunikationsdiensten

betrieben werden.

(5) Der Funkamateur darf nur mit anderen Amateurfunkstellen Funkverkehr abwickeln. Der Funkamateur darf Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte nicht übermitteln. Satz 2 gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen.


Text in der Fassung des Artikels 53 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021

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Frühere Fassungen von § 5 AFuG 1997

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 53 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 AFuG 1997

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AFuG 1997 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFuG 1997 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 AFuG 1997 Bußgeldvorschriften (vom 01.12.2021)
... oder fahrlässig 1. entgegen a) § 3 Abs. 3 oder b) § 5 Abs. 4 Nr. 2 eine Amateurfunkstelle betreibt oder 2. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 ... § 5 Abs. 4 Nr. 2 eine Amateurfunkstelle betreibt oder 2. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 eine Nachricht übermittelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 53 TKMoG Änderung des Amateurfunkgesetzes
... „Frequenzplan (§ 90 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch die Wörter „Bundesnetzagentur ...

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben. (4) In § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23. ...


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