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§ 34b - Marktorganisationsgesetz (MOG)

neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 34b Verarbeitung von Daten durch die zuständige Behörde



Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde verarbeitet in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1.





 

Frühere Fassungen von § 34b MOG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 103 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 23.01.2016Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
vom 16.01.2016 BGBl. I S. 52
aktuellvor 23.01.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34b MOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34b MOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 103 2. DSAnpUG-EU Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 34b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...

Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 1 2. AgrarMRÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... 1 Satz 1 die Abgabenordnung anwendbar ist, sind von Absatz 1 ausgenommen. § 34b Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die zuständige Behörde  ...