(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des §
1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und die Höhe von Ausfuhrabgaben, soweit diese nach den Regelungen im Sinne des §
1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 entgegenstehen und soweit dadurch nicht unangemessene Abgabenvorteile entstehen, für Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen ist, Befreiung von, Erlass oder Erstattung der Abgabe anzuordnen
- a)
- unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes; § 29 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes gilt sinngemäß,
- b)
- bei Waren, die in das Zolllagerverfahren oder in die aktive oder passive Veredelung übergeführt worden sind.
(3) §
14 Abs. 1 und die §§
15 und
16 gelten für Ausfuhrabgaben entsprechend mit der Maßgabe, dass die Rechtsverordnungen vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium erlassen werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 36 MOG Bußgeldvorschriften (vom 23.01.2016) ... 9d Absatz 1, e) § 9d Absatz 2 Satz 1, § 21 Satz 1 Nummer 3 oder § 24 Absatz 1 oder f) § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16, oder § 21 ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2314
Artikel 1 4. MOGÄndG ... In § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 15, § 21 Satz 1, § 24 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 und Absatz 2, § 28 ...
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 1 2. AgrarMRÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes ... 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Satz 1, § 15 Satz 1, § 17 Absatz 5, § 21 Satz 1, § 24 Absatz 1, 2 und 3, § 28 Nummer 3 und 4, § 32 Absatz 1, § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer ... 9d Absatz 1, e) § 9d Absatz 2 Satz 1, § 21 Satz 1 Nummer 3 oder § 24 Absatz 1 oder f) § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16, oder § 21 ...
Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein
V. v. 25.01.1973 BGBl. I S. 35; aufgehoben durch Artikel 38 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855