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Änderung § 17 MOG vom 01.08.2009

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§ 17 MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 17 MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 90 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Entnahme von Proben, Kosten der Überwachungsmaßnahmen und bei Inanspruchnahme der Bundesfinanzbehörden


(Text neue Fassung)

§ 17 Entnahme von Proben; Erhebung von Gebühren und Auslagen durch Behörden des Bundes


vorherige Änderung

(1) Wer eine Vergünstigung in Anspruch nimmt (Forderungsberechtigter), hat, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich ist, in dem notwendigen Umfang die Entnahme von Mustern und Proben ohne Entschädigung zu dulden. Das Gleiche gilt für denjenigen, der, ohne Forderungsberechtigter zu sein, Marktordnungswaren erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, ein- oder ausführt oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder besitzt oder Eigentümer, Besitzer oder Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flächen ist, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vorgesehen ist.

(1a) Soweit die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durch Behörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfolgt, bestimmt sich die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Landesrecht, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 entgegenstehen. Soweit die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durch Behörden des Bundes erfolgt, bestimmt sich die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 bis 5.

(2) Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen im Zusammenhang mit Vergünstigungen können, vorbehaltlich des Absatzes 4, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 entgegenstehen. Kostenschuldner ist, soweit in den in Satz 1 genannten Regelungen nichts anderes bestimmt ist, der Forderungsberechtigte. Sind Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen bei Beteiligten, die nicht Kostenschuldner sind, vorzunehmen und können die für die Durchführung dieser Maßnahmen zu erhebenden Kosten keinem einzelnen Kostenschuldner zugerechnet werden, kann in Rechtsverordnungen nach § 15 vorgeschrieben werden, wie die Kosten auf die Beteiligten, die in diesem Falle als Kostenschuldner gelten, zu verteilen sind. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. Im Übrigen ist das Verwaltungskostengesetz anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium wird vorbehaltlich des Absatzes 4 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die kostenpflichtigen Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 näher festzulegen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Überwachungsmaßnahmen und Warenuntersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird.

(4)
Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Gewährung von Vergünstigungen oder für die Überwachung und Untersuchung im Zusammenhang mit einer Regelung im Sinne des § 1 Abs. 2 zuständig ist, werden für Warenuntersuchungen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 entgegenstehen. Für andere Überwachungsmaßnahmen werden Kosten erhoben, soweit dies in den in Satz 1 genannten Regelungen vorgesehen ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie die auf Grund von § 178 Abs. 3 der Abgabenordnung erlassenen Vorschriften und § 178 Abs. 4 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(5)
Die Bundesfinanzbehörden erheben für die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen bei der Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Kosten. Für die Bemessung der Kosten und das Verfahren bei ihrer Erhebung gelten sinngemäß die Vorschriften über Kosten, die auf Grund des § 178 der Abgabenordnung erhoben werden.



(1) 1 Wer eine Vergünstigung in Anspruch nimmt oder an einer Intervention teilnimmt (Begünstigter), hat, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich ist, in dem notwendigen Umfang die Entnahme von Mustern und Proben ohne Entschädigung zu dulden. 2 Das Gleiche gilt für denjenigen, der, ohne Begünstigter zu sein,

1.
Marktordnungswaren

a)
erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet,

b) zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, bewirbt, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,

c)
ein- oder ausführt oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,

d)
besitzt oder

2.
Eigentümer, Besitzer oder Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flächen ist,

soweit
dies zur Überwachung der in § 1 Absatz 2 genannten Regelungen erforderlich ist.

(2) 1 Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen durch Behörden des Bundes im Zusammenhang mit Vergünstigungen können, vorbehaltlich des Absatzes 3, Gebühren und Auslagen erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen. 2 Gebührenschuldner ist, soweit in den in Satz 1 genannten Regelungen nichts anderes bestimmt ist, der Begünstigte. 3 Sind Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen bei Beteiligten, die nicht Gebührenschuldner sind, vorzunehmen und können die für die Durchführung dieser Maßnahmen zu erhebenden Gebühren keinem einzelnen Gebührenschuldner zugerechnet werden, kann in Rechtsverordnungen nach § 15 vorgeschrieben werden, wie die Gebühren auf die Beteiligten, die in diesem Falle als Gebührenschuldner gelten, zu verteilen sind.

(3) 1 Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Gewährung von Vergünstigungen oder für die Überwachung und Untersuchung im Zusammenhang mit einer Regelung im Sinne des § 1 Absatz 2 zuständig ist, werden für Warenuntersuchungen Gebühren und Auslagen erhoben, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen. 2 Für andere Überwachungsmaßnahmen werden Gebühren erhoben, soweit dies in den in Satz 1 genannten Regelungen vorgesehen ist. 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie die auf Grund von § 178 Absatz 3 der Abgabenordnung erlassenen Vorschriften und § 178 Absatz 4 der Abgabenordnung gelten entsprechend. 4 Die Bundesfinanzbehörden erheben für die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen bei der Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Gebühren. 5 Für die Bemessung der Gebühren und das Verfahren bei ihrer Erhebung gelten sinngemäß die Vorschriften über Gebühren, die auf Grund des § 178 der Abgabenordnung erhoben werden.

(4) Bei Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 können für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der zuständigen Behörden des Bundes bei der Zuordnung von Mengen Gebühren und Auslagen erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen.

(5) Soweit die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durch die Länder erfolgt, bestimmt sich die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Landesrecht, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen.