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Änderung § 42 MOG vom 01.08.2009

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§ 42 MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 42 MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 42 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren


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1 Für Vorschriften des Verwaltungsverfahrens in Rechtsverordnungen auf Grund

1. des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder des § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3,

2. des § 6 Absatz 1, soweit die jeweils geregelte Vergünstigung mit Bestimmungen über Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang steht, oder

3. des § 13 Absatz 1 Satz 1 oder des § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16, soweit die Vorschriften der Durchführung

a) von Bestimmungen über Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 oder

b) im Falle der Nummer 2 von Vergünstigungen

dienen,

kann in der jeweiligen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorgeschrieben werden, dass von diesen Vorschriften durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann. 2 Die Vorschriften, von denen durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann, sind dabei zu nennen. 3 § 6 Absatz 4 Satz 2 ist im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht anzuwenden.