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Änderung § 43 MOG vom 01.08.2009

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§ 43 MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 43 MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2314
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 43 Verkündung von Rechtsverordnungen


vorherige Änderung

 


Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger *) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.


*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

 (keine frühere Fassung vorhanden)