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Änderung § 9e MOG vom 27.06.2020

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§ 9e MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 9e MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 281 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9e Vorbehalt der Nachprüfung


1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Bestimmungen über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, über Ausfuhrerstattungen oder über außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung erforderlich ist,

1. zu bestimmen, dass begünstigende Bescheide über Vergünstigungen, soweit und solange der Sachverhalt nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden, und

2. die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung für Steuern im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zu regeln.

2 Es bedürfen Rechtsverordnungen nach Satz 1

(Text alte Fassung)

1. bezüglich anderweitiger Verpflichtungen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und

(Text neue Fassung)

1. bezüglich anderweitiger Verpflichtungen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und

2. bezüglich Ausfuhrerstattungen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

3 § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
 

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