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§ 9e - Marktorganisationsgesetz (MOG)

neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9e Vorbehalt der Nachprüfung



1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Bestimmungen über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, über Ausfuhrerstattungen oder über außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung erforderlich ist,

1.
zu bestimmen, dass begünstigende Bescheide über Vergünstigungen, soweit und solange der Sachverhalt nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden, und

2.
die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung für Steuern im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zu regeln.

2Es bedürfen Rechtsverordnungen nach Satz 1

1.
bezüglich anderweitiger Verpflichtungen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und

2.
bezüglich Ausfuhrerstattungen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

3§ 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 9e MOG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 281 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 23.01.2016Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
vom 16.01.2016 BGBl. I S. 52
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2314
aktuellvor 01.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9e MOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9e MOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9c MOG Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung auf Antrag mit finanzieller Beteiligung (vom 01.07.2017)
... 2 Nummer 1 bis 3 erforderlichen Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 6, 6a, 8, 9, 9a, 9b, 9e , 13, 15 und 16 sowie des Absatzes 3 die Landesregierungen zuständig. § 6 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 281 11. ZustAnpV Änderung des Marktorganisationsgesetzes
...  In § 9a Satz 1 und § 9e Satz 2 Nummer 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2314
Artikel 1 4. MOGÄndG
... Absatz 2 wird aufgehoben. 7. Nach § 9a werden die folgenden §§ 9b und 9c eingefügt: „§ 9b Sondermaßnahmen zur Marktstützung mit ... 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlichen Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 6, 8, 9a, 9c , 13, 15 und 16 sowie des Absatzes 3 die Landesregierungen zuständig. § 6 Absatz 5 Satz 3 ... Landesregierungen zuständig. § 6 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. § 9c Vorbehalt der Nachprüfung Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch ...

Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 1 2. AgrarMRÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... 6, 8, 9a, 9c, 13, 15 und 16" durch die Angabe „§§ 6, 6a, 8, 9, 9a, 9b, 9e , 13, 15 und 16" ersetzt. 13. Nach § 9c wird folgender § 9d ... worden sind, ist ausgeschlossen." 14. Der bisherige § 9c wird § 9e und wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert:  ...