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Änderung § 6 MOG vom 01.08.2009

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§ 6 MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 6 MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2314
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Besondere Vergünstigungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von

1. Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren, soweit diese Regelungen nicht unter Nummer 2 fallen, bei

a) Ausfuhrerstattungen,

b) Produktionserstattungen,

c) Übergangsvergütungen,

d) Denaturierungsprämien,

e) Nichtvermarktungsprämien,

f) Erzeuger- und Käuferprämien,

g) flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,

h) Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,

i) Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,

j) Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel,

k) Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,

l) Beihilfen für private Lagerhaltung,

m) Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,

n) Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,

o) Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisausgleichs,

p) Erstattungen und Subventionen im innergemeinschaftlichen Handel,

q) Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder im innergemeinschaftlichen Handel gewährt werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

r) Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und

s) sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken,



r) Vergütungen für die Aufgabe der Produktion,

s) Beihilfen zu Betriebsfonds von Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen und

t)
sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken,

2. Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bei Direktzahlungen

erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Vergünstigungen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vorgesehen ist, im Rahmen von Verbilligungsaktionen zugunsten des Verbrauchers während der Dauer der Aktion Preise vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass der Zweck der Vergünstigungen erreicht wird.

(3) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe i steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der Durchführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol betrauten Finanzbehörden befugt, gegenüber den für diese Verfahren zuständigen Stellen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

vorherige Änderung

(4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn Behörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.



(4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Soweit die Ermächtigung nach Absatz 1 auf Grund des Satzes 1 auf die Landesregierungen übertragen worden ist, können diese in ihren Rechtsverordnungen auch Vorschriften auf Grund der §§ 15 und 16 erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)