Änderung § 34a MOG vom 23.01.2016

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§ 34a MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung
§ 34a MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34a Betriebsdaten


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(1) Betriebsdaten sind die in der Anlage bezeichneten Daten,

1. die zur Durchführung

a) von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen,

b) dieses Gesetzes oder

c) der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

erhoben oder übermittelt werden oder

2. die bei der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften im Sinne der Nummer 1 erhoben werden.

(2) Betriebsdaten, auf die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die Abgabenordnung anwendbar ist, sind von Absatz 1 ausgenommen.




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