§ 34d MOG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung | § 34d MOG n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52 |
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(Text alte Fassung) § 34d (neu) | (Text neue Fassung)§ 34d Löschungsfristen |
(1) Die Betriebsdaten sind durch die die Daten verarbeitenden Behörden unverzüglich zu löschen, sobald die Daten zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie erhoben, verarbeitet oder genutzt worden sind, nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach Ablauf des zehnten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Daten erhoben worden sind. (2) An die Stelle der Löschung tritt die Sperrung, soweit einer Löschung der Daten gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. |