§ 34e MOG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung | § 34e MOG n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3045 |
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(Text alte Fassung) § 34e (neu) | (Text neue Fassung)§ 34e Nutzung weiterer Daten bei außergewöhnlichen Maßnahmen |
1 Die zuständigen Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik übermitteln der Marktordnungsstelle zur Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen Betriebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes, die in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen sind. 2 Die Marktordnungsstelle verarbeitet und nutzt die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zwecke der Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen. 3 § 34d gilt entsprechend. |