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Synopse aller Änderungen des MOG am 09.12.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Dezember 2014 durch Artikel 6 des AgrarZahlVerpflGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MOG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2014 geltenden Fassung
MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1928
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gemeinsame Marktorganisationen und Direktzahlungen


(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.

(Text neue Fassung)

(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die

1.
in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder

2. aus für Direktzahlungen
im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.

(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages,

2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die

a) auf Grund des EG-Vertrages oder

b) auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,

3. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,

4. Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.



§ 6 Besondere Vergünstigungen


(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von

1. Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren, soweit diese Regelungen nicht unter Nummer 2 fallen, bei

a) Ausfuhrerstattungen,

b) Produktionserstattungen,

c) Übergangsvergütungen,

d) Denaturierungsprämien,

e) Nichtvermarktungsprämien,

f) Erzeuger- und Käuferprämien,

g) flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,

h) Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,

i) Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,

j) Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel,

k) Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,

l) Beihilfen für private Lagerhaltung,

m) Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,

n) Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,

o) Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisausgleichs,

p) Erstattungen und Subventionen im innergemeinschaftlichen Handel,

q) Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder im innergemeinschaftlichen Handel gewährt werden,

r) Vergütungen für die Aufgabe der Produktion,

s) Beihilfen zu Betriebsfonds von Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen und

t) sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken,

2. Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bei Direktzahlungen

erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Vergünstigungen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vorgesehen ist, im Rahmen von Verbilligungsaktionen zugunsten des Verbrauchers während der Dauer der Aktion Preise vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass der Zweck der Vergünstigungen erreicht wird.

vorherige Änderung

 


(2a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können die Erstellung und der Inhalt von Strategien oder operationeller Programme einschließlich der zugehörigen Verfahren geregelt werden, soweit eine Strategie oder ein operationelles Programm für die Durchführung einer Vergünstigung im Sinne des Absatzes 1 unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt der Strategie oder des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 2 bestimmt oder bestimmbar ist.

(3) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe i steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der Durchführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol betrauten Finanzbehörden befugt, gegenüber den für diese Verfahren zuständigen Stellen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Soweit die Ermächtigung nach Absatz 1 auf Grund des Satzes 1 auf die Landesregierungen übertragen worden ist, können diese in ihren Rechtsverordnungen auch Vorschriften auf Grund der §§ 15 und 16 erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.