Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz (VerstromG3AAbgErmV k.a.Abk.)

V. v. 21.12.1994 BGBl. I S. 3923; aufgehoben durch Artikel 31 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 754-2-8 Energieversorgung
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§ 1 Wahlrecht zwischen monatlicher und jährlicher Ermittlung der Ausgleichsabgabe



(1) Die Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes können zwischen monatlicher und jährlicher Ermittlung der Ausgleichsabgabe wählen (Veranlagungszeitraum). Die Höhe der für ein Kalenderjahr zu entrichtenden Ausgleichsabgabe ist unabhängig vom gewählten Veranlagungszeitraum.

(2) Das Wahlrecht kann nur für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Es ist durch eine Erklärung auszuüben, die spätestens am 31. Dezember des Vorjahres beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegangen sein muß.

(3) Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Ausgleichsabgabe jährlich zu ermitteln.



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