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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz (VerstromG3AAbgErmV k.a.Abk.)

V. v. 21.12.1994 BGBl. I S. 3923; aufgehoben durch Artikel 31 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 754-2-8 Energieversorgung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Abs. 6 des Dritten Verstromungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBl. I S. 917) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:


§ 1 Wahlrecht zwischen monatlicher und jährlicher Ermittlung der Ausgleichsabgabe



(1) Die Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes können zwischen monatlicher und jährlicher Ermittlung der Ausgleichsabgabe wählen (Veranlagungszeitraum). Die Höhe der für ein Kalenderjahr zu entrichtenden Ausgleichsabgabe ist unabhängig vom gewählten Veranlagungszeitraum.

(2) Das Wahlrecht kann nur für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Es ist durch eine Erklärung auszuüben, die spätestens am 31. Dezember des Vorjahres beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegangen sein muß.

(3) Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Ausgleichsabgabe jährlich zu ermitteln.


§ 2 Monatliche Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe



Bei monatlicher Ermittlung und Zahlung ist die Ausgleichsabgabe für jeden Kalendermonat (Veranlagungsmonat) bis zum 12. Kalendertag des folgenden Kalendermonats zu ermitteln (Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes) und bis zum 16. Kalendertag dieses Kalendermonats an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu zahlen. Die Erklärung steht einer Festsetzung der Ausgleichsabgabe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Für die Ermittlung der Abgabeschuld sind die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) herausgegebenen Vordrucke zu verwenden.


§ 3 Jährliche Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe



(1) Bei jährlicher Ermittlung und Zahlung ist die Ausgleichsabgabe für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres zu ermitteln (Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes) und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 3 bis zum 16. Juni dieses Kalenderjahres an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu zahlen. Die Erklärung steht einer Festsetzung der Ausgleichsabgabe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Für die Ermittlung der Abgabeschuld und der monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 3 sind die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) herausgegebenen Vordrucke zu verwenden.

(2) Scheidet ein Abgabeschuldner während des Veranlagungsjahres aus der Abgabepflicht aus, ist die Höhe der zu entrichtenden Ausgleichsabgabe bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats, der dem Ende der Abgabepflicht folgt, zu ermitteln und eine sich unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 3 ergebende Restschuld bis zum 16. Kalendertag des Folgemonats an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu zahlen.

(3) Auf die jährliche Abgabeschuld sind monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen im Veranlagungsjahr bemißt sich nach dem jeweils gültigen Prozentsatz der Ausgleichsabgabe gemäß § 8 Abs. 4 des Dritten Verstromungsgesetzes, bezogen auf ein Zwölftel der Bemessungsgrundlage des vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahres. Dabei ist die Bemessungsgrundlage um einen Prozentsatz zu erhöhen oder zu ermäßigen, der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermittelt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht wird. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann die monatlichen Vorauszahlungen abweichend von den Sätzen 2 und 3 festsetzen, wenn die Summe der von dem Abgabeschuldner nach den Sätzen 2 und 3 zu leistenden Vorauszahlungen erheblich von der zu erwartenden Jahresabgabeschuld abweichen würde. Bei Abgabeschuldnern, die ihre Geschäftstätigkeit erst in den Kalenderjahren 1993 oder 1994 aufgenommen haben, sind die Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung der monatlichen Vorauszahlungen im Kalenderjahr 1995 im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(4) Die Vorauszahlungen für den einzelnen Kalendermonat sind jeweils bis zum 16. Kalendertag des folgenden Kalendermonats an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu zahlen.


§ 3a Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem 31. Dezember 1995



(1) Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes, die - bezogen auf das Veranlagungs-/Kalenderjahr 1995 - ihre erzielten Erlöse aus Elektrizitätslieferungen an Endverbraucher nach dem Datum der Rechnungsstellung (ohne rollierendes Verfahren) veranlagen, haben die Abgabeschuld für im Kalenderjahr 1996 und später erzielte Erlöse aus vor dem 1. Januar 1996 durchgeführten Elektrizitätslieferungen an Endverbraucher (unter Verrechnung der eingeforderten Abschlagszahlungen), soweit sie nicht bereits vor dem 1. Januar 1996 veranlagt wurden, in einer Selbstveranlagung für den Monat der Rechnungsstellung zu ermitteln (Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes). Die Selbstveranlagung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis zum 12. Kalendertag des der Rechnungsstellung folgenden zweiten Kalendermonats einzureichen. Eine sich ergebende Abgabeschuld ist bis zum 16. Kalendertag dieses Kalendermonats an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu zahlen.

(2) Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes, die - bezogen auf das Veranlagungs-/Kalenderjahr 1995 - ihre erzielten Erlöse aus Elektrizitätslieferungen an Endverbraucher (mit rollierendem Verfahren) veranlagen, haben die Abgabeschuld für im Kalenderjahr 1996 und später erzielte Erlöse aus vor dem 1. Januar 1996 durchgeführten Elektrizitätslieferungen an Endverbraucher (unter Verrechnung der eingeforderten Abschlagszahlungen) in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung dem Bundesamt gegenüber in 13 monatlichen Selbstveranlagungen, beginnend mit dem Veranlagungsmonat Januar 1996, zu ermitteln (Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes). Die Selbstveranlagungen sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis zum 12. Kalendertag des der Rechnungsstellung folgenden zweiten Kalendermonats einzureichen. Eine sich ergebende Abgabeschuld ist bis zum 16. Kalendertag dieses Kalendermonats an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu zahlen. Sofern die für einen Kalendermonat ermittelte Abgabeschuld weniger als 1.000 DM (Bagatellgrenze) beträgt, sind die erzielten Erlöse und die darauf zu entrichtende Ausgleichsabgabe mit den erzielten Erlösen und der darauf zu entrichtenden Ausgleichsabgabe in der Selbstveranlagung des folgenden Kalendermonats zusammenzufassen. Ist für einen beziehungsweise sind für zwei Kalendermonate wegen Nichtüberschreitung der Bagatellgrenze keine Selbstveranlagung(en) einzureichen, ist für das entsprechende Kalendervierteljahr in jedem Falle eine Selbstveranlagung abzugeben. Entsprechendes gilt für den Monat Januar 1997.

(3) Entstehen bei Abgabeschuldnern nach dem 31. Dezember 1995 Erlöskorrekturen bezogen auf in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1995 erzielte Erlöse aus Elektrizitätslieferungen an Endverbraucher, so ist die darauf zu entrichtende Ausgleichsabgabe (Zahlung oder Erstattung) bis zum 12. Kalendertag des der Rechnungsstellung folgenden zweiten Kalendermonats zu ermitteln (Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes) und bis zum 16. Kalendertag dieses Kalendermonats an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu zahlen. Beträgt die ermittelte Ausgleichsabgabe nicht mehr als 100.000 DM, so ist die Selbstveranlagung vierteljährlich bis zum 12. Kalendertag des dem Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats einzureichen und bis zum 16. Kalendertag dieses Kalendermonats an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu zahlen. Nicht zu veranlagende Ausgleichsabgabebeträge eines Kalendermonats sind den zu veranlagenden Ausgleichsabgabebeträgen des folgenden Kalendermonats zuzuschlagen. Beträgt die bis zum Ende eines Kalenderjahres ermittelte und nicht veranlagte Ausgleichsabgabe nicht mehr als 10.000 DM, so ist die Selbstveranlagung für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum 12. Februar des folgenden Kalenderjahres einzureichen und bis zum 16. Februar dieses Kalenderjahres an das Bundesamt zu zahlen.

(4) Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Verstromungsgesetzes, die bezogene und nicht bereits mit Ausgleichsabgabe belastete Elektrizität selbst verbrauchen und die nach dem Veranlagungs-/Kalenderjahr 1995 von ihrem Vorlieferanten Gutschriften oder Nachbelastungen für Elektrizitätsbezüge, die Lieferzeiträume vor dem 1. Januar 1996 betreffen, erhalten, haben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine berichtigte Selbstveranlagung einzureichen, für deren Durchführung Absatz 3 entsprechend gilt.

(5) Abgabeschuldner, die mit Ausgleichsabgabe belastete Elektrizität bezogen und hieraus Elektrizitätsmengen an Endverbraucher weitergeliefert und ihre Ausgleichsabgabeschuld um die anteilige Vorbelastung gekürzt haben, haben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine berichtigte Selbstveranlagung einzureichen, wenn sie nach dem Veranlagungs-/Kalenderjahr 1995 von ihrem Vorlieferanten Gutschriften oder Nachbelastungen für Elektrizitätsbezüge erhalten haben, die Lieferzeiträume vor dem 1. Januar 1996 betreffen und die zu einer Veränderung des Kürzungsbetrages führen. Für die Durchführung der berichtigten Selbstveranlagung gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Wird Abgabeschuldnern nach dem 31. Dezember 1995 eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgestellte Freistellungsbescheinigung (nach § 11 des Dritten Verstromungsgesetzes) vorgelegt und ist dem freigestellten Unternehmen in der Vergangenheit gezahlte Ausgleichsabgabe zurückzuerstatten, so kann der hieraus resultierende Erstattungsanspruch beim Bundesamt ab dem 12. Kalendertag des der Erteilung der Gutschrift folgenden Kalendermonats durch Einreichung einer Selbstveranlagung (Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes) geltend gemacht werden.

(7) Erklärungen nach den Absätzen 1 bis 6 stehen einer Festsetzung der Ausgleichsabgabe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Für die Ermittlung der Abgabeschuld sind die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) herausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Sie werden den Abgabeschuldnern vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder auf Antrag übermittelt.


§ 4 Bemessungsgrundlage



(1) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind Bemessungsgrundlage der Ausgleichsabgabe die aus der Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher im Geltungsbereich des Dritten Verstromungsgesetzes im Veranlagungszeitraum erzielten Erlöse. Als in einem Veranlagungszeitraum erzielte Erlöse sind dabei die Abschläge und die endgültigen Rechnungsbeträge anzusehen, über die in dem Veranlagungszeitraum eine Rechnung ausgestellt worden ist oder die bei Anwendung des Lastschriftverfahrens in dem Veranlagungszeitraum abgebucht worden sind; soweit keine Rechnungsausstellung oder Abbuchung erfolgt, ist darauf abzustellen, ob die vereinbarten Abschläge im Veranlagungszeitraum fällig werden. Erlöse aus der Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher werden auch erzielt, wenn die Gegenleistung für die Stromlieferung nicht aus Geld, sondern aus einer Lieferung (Tausch) oder einer sonstigen Leistung (tauschähnlicher Umsatz) besteht. Beim Tausch und beim tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert des anderen Umsatzes als erzielter Erlös für die Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher. Die Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz und die Umsatzsteuer gehören nicht zu den erzielten Erlösen aus der Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher.

(2) Bei Eigenerzeugern ist Bemessungsgrundlage der Ausgleichsabgabe der Wert der in einem Kalendermonat selbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität. Dieser Wert ist nach der Eigenverbrauchsverordnung vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3701), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3922), zu ermitteln.

(3) Bei Abgabeschuldnern, die ihren Selbstverbrauch von Elektrizität aus Eigenerzeugung und Fremdbezug decken können, ist davon auszugehen, daß der Selbstverbrauch zunächst aus Eigenerzeugung (Netto-Elektrizitätserzeugung) gedeckt wird. Voraussetzung hierfür ist, daß zeitgleich (bezogen auf den Kalendermonat) eine Menge elektrischer Arbeit erzeugt wird und am Verbrauchsort zur Verfügung steht, die der Menge der selbstverbrauchten Elektrizität entspricht. Eine darüber hinausgehende Menge selbstverbrauchter Elektrizität unterliegt als Selbstverbrauch aus Fremdbezug der Ausgleichsabgabe.

(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Elektrizität zum eigenen Verbrauch beziehen, können mit Zustimmung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wählen, ob sie diese Lieferungen bereits mit der Ausgleichsabgabe belastet oder unbelastet erhalten. Die zweitgenannte Möglichkeit setzt voraus, da0 das liefernde Unternehmen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Verpflichtungserklärung des beziehenden Unternehmens, die Abgabeschuld übernehmen zu wollen, vorlegt. Soweit das beziehende Unternehmen seinen übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommt, bleibt das liefernde Unternehmen Abgabeschuldner.

(5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieser Verordnung sind solche im Sinne des § 3 Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes. Wer Strom an Dritte weitergibt, ohne Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Satz 1 zu sein, ist im Rahmen dieser Verordnung einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleichgestellt, es sei denn, die auf den nach dem 31. Dezember 1993 weitergegebenen Strom zusätzlich anfallende Abgabe unterschreitet eintausend Deutsche Mark im Kalenderjahr.

(6) Eigenerzeuger im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen und Betriebe, die Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität betreiben, soweit sie nicht Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Absatzes 5 sind.

(7) Unternehmen und Betriebe können zugleich Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Eigenerzeuger sein. Ein anderer (Dritter) wird dann versorgt, wenn die Elektrizität an eine rechtlich selbständige natürliche oder juristische Person geliefert wird. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind auch Lieferungen zwischen Konzernunternehmen Lieferungen eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens.


§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Verordnung gilt nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990.

(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.