(1) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach §
1 festzustellen, in Listen nachzuweisen und diese Listen auf dem Laufenden zu halten.
(2) Demjenigen, der ein berechtigtes Interesse darlegt, ist Auskunft darüber zu erteilen, ob auf einem Grundstück ein Grab nach §
1 liegt.
(3) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach §
1 zu erhalten. Maßnahmen zur Erhaltung sind Anlegung, Instandsetzung und Pflege.
§ 10 GräbG Aufwendungen (vom 13.12.2011) ... Der Bund trägt die Aufwendungen, die sich aus §§ 3, 4, 5 , 6 und 8 ergeben. (2) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören auch ... 1 Abs. 2 entfallenden Aufwendungen für die Anlegung, Instandsetzung und Pflege nach § 5 Abs. 3, die Aufwendungen für die Verlegung nach § 6 und die Aufwendungen für die ...
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2507