§ 10 - Gräbergesetz (GräbG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2257, 2019 I 496
Geltung ab 09.07.1965; FNA: 2184-1 Kriegsgräberfürsorge
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§ 10 Aufwendungen


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen, die sich aus §§ 3, 4, 5, 6 und 8 ergeben.

(2) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören auch

1.
Aufwendungen für die Planung, soweit diese bei Errichtung oder Instandsetzung einer geschlossenen Begräbnisstätte zugrunde gelegt wird,

2.
Aufwendungen für den Ankauf eines Grundstücks, wenn der Grundstückserwerb wirtschaftlicher ist als die Gewährung der Entschädigung nach § 3,

3.
Aufwendungen für die Errichtung eines Zugangs oder einer Zufahrt zu einer geschlossenen Begräbnisstätte, wenn der Zugang oder die Zufahrt ausschließlich Zwecken dieser Begräbnisstätte dient,

4.
Aufwendungen für die Wiedereinbettung in demselben Grab und der Wiederherstellung des früheren Zustands des Grabes und der Begräbnisstätte bei Maßnahmen nach § 8.

(3) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören insbesondere nicht

1.
Aufwendungen für die zusätzliche Ausgestaltung oder Umgestaltung bereits angelegter Gräber oder Begräbnisstätten,

2.
Aufwendungen für die Errichtung oder Unterhaltung von Denkmälern, Ehrenhallen, Ehrenhainen, Namensschreinen, Feierplätzen und symbolischen Gräbern,

3.
die Grunderwerbsteuer bei Übernahme eines Grundstücks nach § 4 oder bei Ankauf eines Grundstücks nach Absatz 2 Nr. 2,

4.
persönliche und sächliche Verwaltungskosten.

(4) Der Bund erstattet den Ländern die auf die Gräber nach § 1 Abs. 2 entfallenden Aufwendungen für die Anlegung, Instandsetzung und Pflege nach § 5 Abs. 3, die Aufwendungen für die Verlegung nach § 6 und die Aufwendungen für die Identifizierung nach § 8 in einer Pauschale. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend setzt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Pauschale für die Länder für je zwei aufeinander folgende Haushaltsjahre fest.

(5) Erhöht sich in einem Land die Zahl der in § 1 Absatz 2 genannten Opfer um mindestens 500 neu gefundene Personen, so wird die Pauschale im Verfahren nach Absatz 4 Satz 2 angemessen erhöht. Die neu gefundenen Opfer sollen grundsätzlich in einem Sammelgrab bestattet werden.

(6) Die Pauschalen nach Absatz 4 werden den Ländern für das jeweilige Haushaltsjahr zum 1. Juli zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen. Aus der Pauschale können die Länder Rücklagen für die Friedhofsträger für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 4 bilden.

(7) Der Bund erstattet den Ländern die auf die Gräber nach § 1 Absatz 2 entfallenden Aufwendungen für die Ruherechtsentschädigung nach § 3 Absatz 1 in Form einer Pauschale. Die Pauschale setzt sich zusammen

1.
aus dem Bedarf, der bis zum 30. Juni 2011 von den Ländern für die Jahresbeträge nach § 3 Absatz 5 gemeldet wird,

2.
auf Antrag aus einem Zuschlag in Höhe von bis zu 10 vom Hundert des am 30. Juni 2011 gemeldeten Bedarfs.

Der Betrag nach Nummer 1 erhöht sich um den Betrag, der aus dem Zuschlag nach Nummer 2 für neu bewilligte Jahresbeträge nach § 3 Absatz 5 ausgezahlt wurde. Zum 31. März des nachfolgenden Jahres haben die Länder dem Bund die Verwendung des Zuschlages nachzuweisen. Nicht verwendete Mittel sind dem Bund zurückzuzahlen.

(8) Die Pauschalen nach Absatz 7 werden den Ländern für das jeweilige Haushaltsjahr zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind nicht anzuwenden, soweit ein Dritter diese Aufwendungen trägt.

(10) Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften zur Tragung von Aufwendungen bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gräbergesetzes G. v. 6. Dezember 2011 BGBl. I S. 2507 m.W.v. 13. Dezember 2011

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Frühere Fassungen von § 10 Gräbergesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.12.2011Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gräbergesetzes
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2507

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 Gräbergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GräbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GräbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GräbG Ruherechtsentschädigung (vom 13.12.2011)
... wird, 2. die Kosten für den Grundstückserwerb nach § 4 oder § 10 Abs. 2 Nr. 2 getragen worden sind, 3. der Bund dem Eigentümer das Grundstück ...
§ 12 GräbG Zuständigkeit
... zuständigen Stellen wahr. (2) Bei Ankauf eines Grundstücks nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 ist das Grundstück von dem Land zu erwerben, in dem es liegt. Aus besonderen ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Gräberpauschalenverordnung 2019/2020 (GräbPauschV 2019/2020)
V. v. 15.02.2019 BGBl. I S. 121
 
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Zitat in folgenden Normen

Gräberpauschalenverordnung 2019/2020 (GräbPauschV 2019/2020)
V. v. 15.02.2019 BGBl. I S. 121
§ 1 GräbPauschV 2019/2020 Pauschalen
... Pauschalen zur Erstattung der Aufwendungen an die Länder nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Gräbergesetzes betragen für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 jeweils:  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Gräbergesetzes
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2507
Artikel 1 3. GräbGÄndG Änderung des Gräbergesetzes
... 20 Jahren im Voraus zu zahlen." 3. § 9 wird aufgehoben. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:  ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Gräberpauschalenverordnung 2017/2018 (GräbPauschV 2017/2018)
V. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2854; aufgehoben durch § 2 V. v. 15.02.2019 BGBl. I S. 121
Eingangsformel GräbPauschV 2017/2018
... Grund des § 10 Absatz 4 Satz 2 des Gräbergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 ...
§ 1 GräbPauschV 2017/2018 Pauschalen
... Pauschalen zur Erstattung der Aufwendungen an die Länder nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Gräbergesetzes betragen für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 ...

Verordnung über die Pauschale für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (GräbPauschV 2004/2005)
V. v. 27.12.2004 BGBl. I S. 3755; aufgehoben durch § 2 Nr. 5 V. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2854
Eingangsformel GräbPauschV 2004/2005
... Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräbergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. ...
§ 1 GräbPauschV 2004/2005 Pauschalen
... Pauschalen zur Erstattung der Aufwendungen an die Länder nach § 10 Abs. 4 Satz 1 des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 betragen:  ...


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