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§ 12 - Gräbergesetz (GräbG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2257, 2019 I 496
Geltung ab 09.07.1965; FNA: 2184-1 Kriegsgräberfürsorge
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§ 12 Zuständigkeit



(1) Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nach Landesrecht zuständigen Stellen wahr.

(2) Bei Ankauf eines Grundstücks nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 ist das Grundstück von dem Land zu erwerben, in dem es liegt. Aus besonderen Gründen kann das Eigentum an dem Grundstück auf Gemeinden oder Gemeindeverbände als Friedhofsträger übertragen werden.



 

Zitierungen von § 12 Gräbergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GräbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GräbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GräbG Übernahme eines Grundstücks
... § 47 Abs. 3 Nr. 7 des genannten Gesetzes gelten die Sätze 1 und 2 des § 12 Abs. 2 entsprechend. (3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können ...