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Änderung § 16 Gräbergesetz vom 13.12.2011

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2507
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Sondervorschriften


Dieses Gesetz ist auf Gräber nach § 1 nicht anzuwenden, wenn

1. der Tote in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl- oder Familiengrab) bestattet worden ist oder bestattet wird, in der bereits ein Toter beigesetzt ist oder noch beigesetzt werden kann, dessen Grab nicht unter § 1 fällt,

2. bei Verlegung des Grabes aus dem Ausland in das Inland bei Beisetzung außerhalb einer geschlossenen Begräbnisstätte für Gräber nach § 1 erfolgen soll oder die zuständige Behörde der Beisetzung in einer solchen Begräbnisstätte nicht zustimmt,

(Text alte Fassung)

3. es sich um ein privatgepflegtes Grab nach § 9 Abs. 1 handelt.

(Text neue Fassung)

3. es sich um ein Grab handelt, dessen Erhaltung (§ 5 Absatz 3) Angehörige des Verstorbenen oder Dritte zeitweilig oder dauerhaft übernommen haben (privat gepflegtes Grab); eine Übernahme dieser Gräber in die öffentliche Obhut ist ausgeschlossen.