§ 95 - Grundbuchverfügung (GBV)

neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.04.1936; FNA: 315-11-8 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 95 Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben


§ 95 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Bestimmung des Datenspeichers für die elektronischen Grundakten, die Anforderungen an technische Anlagen und Programme, die Sicherung der Anlagen, Programme und Daten sowie die Datenverarbeitung im Auftrag gelten § 62 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 64 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie die §§ 65, 66 und 90 sinngemäß.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) G. v. 1. Oktober 2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 m.W.v. 9. Oktober 2013

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Frühere Fassungen von § 95 GBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.10.2013Artikel 2 Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)
vom 01.10.2013 BGBl. I S. 3719
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 2 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
vom 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
aktuellvor 01.10.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 95 GBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95 GBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
Artikel 2 DaBaGG Änderung der Grundbuchverfügung
... 2 gilt nicht für die Freigabe eines Datenbankgrundbuchs." 36. In § 95 wird nach der Angabe „§ 62" die Angabe „Absatz 1" eingefügt. ...


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