(1) Für die Erteilung von Ausdrucken aus der elektronischen Grundakte gilt §
78 Absatz 1 und 2 entsprechend. In den amtlichen Ausdruck sind auch die zugehörigen Protokolle nach §
96 Absatz 2 und Vermerke nach §
97 aufzunehmen.
(2) Für die Einsicht in die elektronischen Grundakten gilt §
79 entsprechend.
(3) Für den Abruf von Daten aus der elektronischen Grundakte im automatisierten Verfahren nach §
139 Absatz 3 der
Grundbuchordnung gelten die §§
80 bis 84 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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