(2)
1Für die Anlegung und Führung des Ersatzgrundbuchs (§
148 Abs. 2 Satz 1 der
Grundbuchordnung) gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, die
Wohnungsgrundbuchverfügung und die in §
150 Abs. 1 Nr. 4 der
Grundbuchordnung bezeichneten Vorschriften sinngemäß.
2Das Ersatzgrundbuch entspricht dem Muster der Anlage
2b dieser Verordnung, jedoch lautet der in der Aufschrift anzubringende Vermerk "Dieses Blatt ist als Ersatzgrundbuch an die Stelle des maschinell geführten Blattes von ... Band ... Blatt ... getreten. Eingetragen am ...".
3Dies gilt für Erbbaugrundbücher, Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher sowie Gebäudegrundbücher entsprechend.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591