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§ 93 - Grundbuchverfügung (GBV)

neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.04.1936; FNA: 315-11-8 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 93 Ausführungsvorschriften; Verordnungsermächtigung



1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
in der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten des Verfahrens nach diesem Abschnitt zu regeln und

2.
die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen.

2Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3Die Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Freigabe eines Datenbankgrundbuchs.





 

Frühere Fassungen von § 93 GBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.10.2013Artikel 2 Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)
vom 01.10.2013 BGBl. I S. 3719
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 2 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
vom 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
aktuellvor 01.10.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 93 GBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 93 GBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 GBV Genehmigungsverfahren, Einrichtungsvertrag
... in deren Bezirk das betreffende Grundbuchamt liegt. In der Rechtsverordnung nach § 93 kann die Zuständigkeit abweichend geregelt werden. Für das Verfahren gelten im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 2 ERVGBG Änderung der Grundbuchverfügung
... „§ 144" durch die Angabe „§ 150" ersetzt. 8. § 93 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „regeln" ...

Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
Artikel 2 DaBaGG Änderung der Grundbuchverfügung
... Anwendung der Vorschriften des Abschnitts V dieser Verordnung." 35. § 93 wird wie folgt gefasst: „§ 93 Ausführungsvorschriften; ... Verordnung." 35. § 93 wird wie folgt gefasst: „§ 93 Ausführungsvorschriften; Verordnungsermächtigung Die Landesregierungen ...