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§ 93a - Grundbuchverfügung (GBV)

neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 122
Geltung ab 01.04.1936; FNA: 315-11-8 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 93a Eintragung öffentlicher Lasten



Öffentliche Lasten auf einem Grundstück, die im Grundbuch einzutragen sind oder eingetragen werden können, werden nach Maßgabe des § 10 in der zweiten Abteilung eingetragen.

 
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