§ 109
Die noch vorhandenen Vordrucke für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe können nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung oder der von ihr bestimmten Stelle weiterverwendet werden. Jedoch ist die etwa am Kopfe des Briefes befindliche Angabe des Landes, in dem der Brief ausgegeben wird, zu durchstreichen und durch die Überschrift "Deutscher Hypothekenbrief" ("Grundschuldbrief" o. ä.) zu ersetzen.
Frühere Fassungen von § 109 GBV
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 2 ERVGBG Änderung der Grundbuchverfügung ... Der bisherige Abschnitt XV wird Abschnitt XVI. 11. Der bisherige § 95 wird § 102. 12. Der bisherige § 96 wird § 103 und die Absatzbezeichnung wird gestrichen ... Angabe „§ 24 Absatz 4" ersetzt. 17. Die bisherigen §§ 101 und 102 werden die §§ 108 und 109. 18. Der bisherige § 103 wird § 110 und ...
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